Die freie Apothekenwahl in Deutschland.
Die freie Wahl für alle Patienten in Deutschland ist gesetzlich geregelt.
22. August 2022, Apotheke im Nordharz Center Blankenburg (Harz)
Wir möchten, aufgrund verschiedener Nachfragen von unseren Patienten, auf die Wahl der Apotheke und die dahingehende Belieferung mit Arzneimitteln eingehen. In Deutschland kann jede mündige Person die Apotheke selbst wählen. Das ist in unseren Augen ein sehr wichtiges Element für die therapiebegleitende Versorgung unserer Stammkunden.
Wer Stammkunde bei uns ist, weiß wieviel Wert wir auf eine zum Erfolg führende Therapie legen und arbeiten intensiv mit den Ärzten zusammen, damit wir therapieunterstützend als Pharmazeuten unseren Beitrag leisten, damit unsere Stammkunden eine optimale Lebensqualität, trotz der vielleicht aus chronischen Krankheiten herrührenden Einnahme verschiedenster Medikamente erreichen.
Als Stammkunde einer Apotheke hat man auch ein gewisses Grundvertrauen zu dem dortigen Personal, sowie eine durch viele Gespräche gewachsene Informationsfülle der Apothekenmitarbeiter. Darüber hinaus hat die Apotheke, in der man lange Stammkunde ist, einen Wissensschatz an eingenommenen Medikamenten und Nahrungsergänzungsmitteln, die bei einem Wechsel der Apotheke nicht existent sind. Nach einem Wechsel kann die Apotheke als letztes, vom Gesetzgeber gewollte, Instanz bei der Arzneimittelabgabe, Ihrer Aufgabe nicht nachkommen und die vertrauliche Zusammenarbeit von Patient-Arzt-Apotheke ist zerstört.
In mehreren Gesetzestexten ist die „freie Apothekenwahl“ in Deutschland geregelt, dies betrifft auch stationär aufgenommene Patienten in Pflegeeinrichtungen:
Ausführung im PDSG (Patientendaten-Schutzgesetz), ähnlich auch verfasst im ApoG (Apothekengesetz) §11 ff. oder dem SGB (Sozialgesetzbuch) V §31:
„Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Einlösung elektronischer Verordnungen zum Gegenstand haben.“
Eine automatische und/oder zwingende Zuweisung durch eine Apotheke/Arzt/Pflegeeinrichtung oder sonstige Leistungserbringer ist gesetzeswidrig!